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Satzung

über den Familienbeirat der Stadt Bamberg

 

 

 

(Familienbeiratssatzung)

 

 

 

Vom 07.07.2008

 

Aufgrund von Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeinde­ordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 5 des Gesetzes vom 20.12.2007 (GVBl S. 958), erlässt die Stadt Bamberg folgende Satzung:

 

§ 1

Errichtung des Familienbeirates

 

(1)           Die Stadt Bamberg beruft einen Beirat zur Förderung der Familien in der Stadt Bamberg.

 

(2)           Der Beirat führt die Bezeichnung "Familienbeirat der Stadt Bamberg".

 

§ 2

Aufgaben

 

(1)           Der Familienbeirat hat die Aufgabe, den Stadtrat, seine Ausschüsse und die Stadtverwaltung in grundsätzlichen Angelegenheiten der Familien in der Stadt Bamberg zu beraten, insbesondere bei der

-            Planung und Schaffung von Einrichtungen sowie der Koordinierung und Durchführung von Maßnahmen für Familien,

-            Realisierung von familien- und kinderfreundlichen Rahmenbedingungen in der Stadt Bamberg,

-            Unterstützung der Leistungsfähigkeit der Netzwerke für Familien,

-            ideellen und finanziellen Förderung der Familienarbeit,

-            Konzeption, Aktualisierung und Umsetzung von Familienverträglichkeitsprüfungen.

 

(2)           Der Familienbeirat kann, soweit nicht die Zuständigkeit des Stadtrates und seiner Ausschüsse berührt ist, Projekte und Maßnahmen selbst durchführen.

§ 3

Rechte des Familienbeirates

 

(1)           Im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung kann der Familien­beirat Anträge stellen sowie Empfehlungen aussprechen und Stellungnahmen abgeben.

 

(2)           Anträge und Empfehlungen des Familienbeirates an die Verwaltung sind in den zuständigen Gremien der Stadt Bamberg in angemessener Frist zu behandeln. Als ange­messene Frist gilt ein Zeitraum von längstens 3 Monaten. Diese darf nur ausnahmsweise überschritten werden, insbesondere wenn dies aufgrund der Sitzungstermine des Stadtrates und seiner Senate und Ausschüsse notwendig ist.

 

(3)           Dem Familienbeirat ist sowohl vom Stadtrat, den Fachsenaten wie auch von der Stadtverwaltung bei allen seinen Aufgabenbereichen berührenden Fragen rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

(4)           Der Familienbeirat kann fachkundige Bedienstete der Stadt Bamberg anhören.

 

§ 4

Pflichten der Beiratsmitglieder

 

(1)           Die Mitglieder des Familienbeirates sind verpflichtet, die Arbeit des Beirates nach besten Kräften zu fördern, ins­besondere an den Sitzungen des Familienbeirates teilzu­nehmen.

 

(2)           Der Familienbeirat kann mit zwei Dritteln Mehrheit ein Mitglied abberufen, wenn es innerhalb eines Jahres an drei Sitzungen ohne Entschuldigung nicht teilgenommen hat.

 

Das gleiche gilt, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten oder seine Äußerungen dem Familienbeirat unmittelbar oder im Ansehen Schaden zufügt.

(3)           An die Stelle des abberufenen Mitgliedes tritt im Falle eines

-        Verbandsvertreters eine andere vom Verband benannte Person,

-        Vertreters der Bürgerschaft oder der Wirtschaft eine nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 neu gewählte Person.

 

§ 5

Zusammensetzung des Familienbeirates

 

(1)           Dem Familienbeirat gehört jeweils ein/e Vertreter/in der folgenden Institutio­nen/Verbände an:

 

1.             Caritasverband für die Stadt Bamberg e. V.

2.             Diakonisches Werk Bamberg-Forchheim e. V.

3.             Arbeiterwohlfahrt - Kreisverband Bamberg Stadt und Land e. V.

4.             Sozialdienst Katholischer Frauen e. V.

5.             Familienbund der Katholiken - Kath. Elternschaft Deutschlands - Diözesanverband Bamberg

6.             Deutscher Familienverband - Bund der Kinderreichen

7.             Arbeitskreis Alleinerziehendenarbeit

8.             PRO FAMILIA e. V.

9.             Deutscher Kinderschutzbund - Kreisverband Bamberg e. V.

10.           Migranten- und Integrationsbeirat

 

(2)           Weiterhin gehören dem Beirat der/die Familien­beauftragte, 10 Bürger/innen der Stadt Bamberg als Ver­treter/innen der Familien sowie 2 Vertreter/innen der Wirtschaft an. Diese werden in der konstituierenden Sitzung von den Verbandsvertretern gewählt. Bei späteren Nachwahlen sind alle Beiratsmitglieder stimmberechtigt.

 

Bei Bedarf werden die Bewerber/Bewerberinnen höchstens einmal jährlich per öffentlichen Aufruf ermittelt. Bedarf liegt insbesondere vor, wenn die Bewerberliste aus den voraus­gegangenen Wahlen ausgeschöpft ist.

 

(3)           Vorstandsmitglieder und maßgeblich an der Geschäfts­führung beteiligte Mitglieder der im Familienbeirat vertretenen Verbände sind nicht als Vertreter/innen der Familien wählbar. Die Wirksamkeit der Wahl bereits im Familienbeirat tätiger Vertreter/innen der Familien bleibt davon unberührt.

 

(4)           Als beratendes Mitglied gehört dem Familienbeirat ein/e Vertreter/in des Rechts- und Sozialreferates an.

 

§ 6

Vorstand und Vorsitzende/r

 

Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem Familienbeauftragten und vier weiteren Personen, die vom Familienbeirat auf die Dauer von drei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt werden.

 

§ 7

Aufgaben und Aufwandsentschädigung

 

(1)           Der Vorstand nimmt die laufenden Geschäfte für den Familienbeirat wahr. Er bereitet insbesondere die Sitzungen des Beirates vor. Der Vorstand kann im Rahmen der Aufgaben des Familienbeirates Presseerklärungen abgeben, Resolutio­nen beschließen und in sonstiger Weise gegenüber der Öffentlichkeit Stellung nehmen, wenn eine Einberufung des Familienbeirates aus Zeitgründen nicht möglich ist. Der Vorstand hat der Stadtverwaltung gegenüber ein Auskunfts­recht in allen die Familien betreffenden grundsätzlichen Angelegenheiten der Stadt Bamberg - unter Beachtung der Vorgaben des Datenschutzes. Der Vorstand informiert den Familienbeirat über seine Tätigkeit in der jeweils folgenden Beiratssitzung.

(2)           Der Vorstand wird von der/dem Vorsitzenden bei Bedarf einberufen. Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.

 

(3)           Für die Geschäftsführung kann der Familienbeirat dem Vorstand - im Rahmen der dafür zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel - eine angemessene Aufwandsentschädigung gewähren.

 

§ 8

Familienbeauftragte/r

 

Die/der vom Stadtrat bestellte Familienbeauftragte ist kraft ihres/seines Amtes Mitglied im Vorstand des Familienbeirates, ohne dass es einer gesonderten Wahl bedarf. Sie/er hat volles Stimmrecht.

 

§ 9

Beteiligung von Sachverständigen

 

Jeweils nach den Themenschwerpunkten können Sachver­ständige oder Vertreter von Einrichtungen, die nicht dem Familienbeirat angehören, zu Sitzungen eingeladen werden.

 

§ 10

Geschäftsgang

 

(1)           Der/die Vorsitzende beruft den Familienbeirat nach Bedarf - mindestens vierteljährlich - zu Sitzungen ein. Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder beruft er/sie den Beirat binnen 3 Wochen ein. Der Antrag muss einen bestimmten Beratungsgegenstand bezeichnen.

 

(2)           Die Beratungsgegenstände werden dem Familienbeirat durch den/die Vorsit­zende/n bei der Einladung mitgeteilt. Die Einladung hat mindestens 1 Woche vor dem Sitzungstermin bei den Beiratsmitgliedern schriftlich vorzuliegen.

 

(3)           Der Familienbeirat ist beschlussfähig, wenn alle Mit­glieder ordnungsgemäß geladen und die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Entscheidungen werden mehrheitlich getroffen, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

 

§ 11

Öffentlichkeit der Sitzungen

 

Die Sitzungen sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit entscheidet der Beirat.

 

§ 12

Ehrenamt

 

Die Tätigkeit im Familienbeirat ist ehrenamtlich.

 

§ 13

In-Kraft-Treten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Bamberg in Kraft.

 

Gleichzeitig tritt die Satzung über den Familienbeirat der Stadt Bamberg vom 25.02.2004 mit Änderung außer Kraft.

 

 

Bamberg, 07.07.2008

Stadt Bamberg

gez.

Andreas Starke

Oberbürgermeister


Die Satzung steht als PDF-Datei zum Download bereit.


 

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